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Research Gesetzliche Angaben


Angaben gemäß Deligierte Verordnung (EU) Nr. 958/2016 Art. 6 Abs. 3

Artikel 6, Abs. 3 der Deligierte Verordnung (EU) Nr. 958/2016 schreibt für Kreditinstitute, die für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, vor, vierteljährlich eine Übersicht über die in ihren Finanzanalysen enthaltenen Empfehlungen zu veröffentlichen. Dabei müssen Angaben über die Anteile der auf Kaufen, Halten, Verkaufen oder vergleichbare Anlageentscheidungen gerichteten Empfehlungen den Anteilen der von diesen Kategorien jeweils betroffenen Emittenten gegenübergestellt werden, für die das betroffene Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche Investmentbanking-Dienstleistungen erbracht hat.

Nachfolgend können Sie die gesetzlich vorgeschriebene Übersicht mit den jeweiligen BankM-Ratingkategorien einsehen (zum letzten gültigen Stichtag):

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