Wertpapiere, die in die Verwahrung bei einem Zentralverwahrer einbezogen sind, benötigen eine Zahlstelle. Zudem müssen gemäß Wertpapierhandelsgesetz börsennotierte Emittenten von Wertpapieren eine Zahlstelle benennen. Die Übernahme der Zahlstellenfunktion beinhaltet zum einen die Funktion als Ansprechpartner und Koordinator für diverse externe Stellen (Clearstream Banking, Depotbanken, Börsen, u.a.) und zum anderen die Abwicklung von Dividendenzahlungen (Aktien) oder Zins- bzw. Rückzahlungen (z.B. Anleihen) über den Zentralverwahrer.
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